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- Details
- Veröffentlicht: Mittwoch, 13. April 2016 08:04
- Geschrieben von Julia Meier
Aktien, Tagesgeldkonten oder Festgeldkonten – was ist die bessere Anlageform oder Assetklasse für Unternehmensgewinne? Gleich welche Entscheidung hier getroffen wird – der Unternehmer muss dabei immer seinen Betrieb im Hinterkopf haben und sollte daher auf hochriskante Investments verzichten.
Was sagt das Finanzamt zu den daraus erzielten Gewinnen?
Festgeld und Tagesgeld für Unternehmen
Ein Aktiendepot kommt aufgrund der Marktpreisrisiken nicht für jedes Unternehmen infrage. Meistens erfolgt die Führung und Bildung der (Gewinn)Rücklagen über Tagesgeldkonten als sogenanntes Buchgeld, wie sie beispielsweise von MoneYou erhältlich sind. Aktien und Anleihen bergen gegenüber den Festgeldanlagen das Risiko von Kurschwankungen und Creditspread-Veränderungen. Der Vorteil eines Tagesgeldkontos liegt ganz klar an der guten Flexibilität, denn Tagesgeld ist täglich verfügbar. Die Zinshöhe fällt im aktuellen Umfeld am Geld- und Kapitalmarkt ähnlich hoch aus wie beim Festgeld – daher macht es für Unternehmen Sinn, anstatt eines Festgeldkontos ein Tagesgeldkonto zu wählen.
Ein Tagesgeldkonto kann vollkommen unabhängig vom Geschäftskonto eröffnet werden, welches letztendlich nichts anderes als ein klassisches Girokonto ist. In der Regel fungiert das Geschäftskonto als Referenzkonto des Tagesgeldkontos. Da sich das Tagesgeld zur täglichen Verfügung befindet, kann es mithilfe einer einfachen Überweisung auf das Girokonto und umgekehrt transferiert werden.
Ein weiterer Vorteil sind die Tagesgeldzinsen, welche über den Zinsen eines Girokontos liegen – sofern die Einlagen dort überhaupt verzinst werden. Die auf dem Tagesgeld deponierten Gelder sind sicher, da sie durch den Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken abgesichert sind. Der deutsche Staat hat den Schutz im Jahr 2011 auf 100.000 Euro ausgedehnt; seit Anfang Juli 2015 kommt als weiteres Schutzelement die neue EU-weite staatliche Einlagensicherung hinzu.
Aktiendepot für Unternehmen
Wenn der Unternehmer auch langfristig auf die Liquidität aus dem Unternehmensgewinn verzichten kann, kann sich auch nach einer langfristigen Anlage umsehen. Festgeldkonten bringen derzeit meistens kaum höhere Zinssätze als Tagesgeld – rentierlicher sind Aktien. Unternehmer, die sich in der Aktienanlage bislang noch nicht auskennen, sollten zugleich entsprechende Zeit einplanen, um sich sachgerecht mit der Auswahl der richtigen Aktientitel und der Streuung des Kapitals auf unterschiedliche Unternehmen, Branchen und Märkte zu beschäftigen.
Ein Grundstein für den Aktienhandel ist zunächst einmal ein Depot. Zwar bieten auch die Hausbanken solche Depots an, doch in der Regel ist das heute nur die zweitbeste Lösung, da auch die Kostenfrage beim Broker eine wichtige Rolle spielt. Direktbanken und Onlinebroker punkten hier nicht nur hinsichtlich der Gebühren und Kosten. So verzichten beispielsweise die meisten Anbieter auf die Berechnung von Depotgebühren.
Klassische Sparkassen und Banken berechnen für die Ausführung einer Order eine sogenannte Transaktionsgebühr, welche prozentual vom Volumen der Order abhängig ist. Zudem gelten für niedrige Volumen bestimmte Mindestcourtagen. In der Regel ist diese Variante im Vergleich zu einer Flatrate, die unabhängig vom Ordervolumen ist, die deutlich teurere Variante.
Diese Flatrates mit festen Transaktionskosten werden immer beliebter. Inzwischen sind schon Broker auf dem Markt, die gänzlich auf Gebühren für Transaktionen verzichten und stattdessen eine feste monatliche Gebühr nehmen, die ähnlich einer Telefonflatrate sämtliche Trades abdecken. Das ist zurzeit die preiswerteste Weise, um mit Aktien zu handeln.
Der steuerliche Aspekt eines Wertpapierdepots für Gewinn-Verlustrechner
Kapitaleinkünfte aus der Anlage der betrieblichen Mittel – auch aus Zinsen – werden den Umsatzerlösen gleichgestellt und fließen daher in ganzer Höhe in die Gewinn- und Verlustrechnung mit ein. Dabei gilt bei Wertpapierdepots für Unternehmen das Gleiche wie für private Anleger. Somit werden alle Formen von Kapitalerträgen mit einer Steuer von 25 Prozent belegt, der sogenannten Kapitalertragssteuer oder Abgeltungssteuer.
Betroffen sind:
- Kursgewinne
- Dividenden
- Zinserträge
Für den privaten Anleger ist mit Zahlung dieser Steuer die Steuerschuld abgegolten, bei Firmen handelt es sich hierbei um eine Steuervorauszahlung. Zudem kann ein Unternehmensdepot, im Gegensatz zu einer Privatperson, keinen Freistellungsauftrag stellen.
Besteuerung von Dividenden bei einer Kapitalgesellschaft
Erhält eine Kapitalgesellschaft eine Zahlung von Dividenden aus ihrem Aktiendepot, so sind lediglich fünf Prozent davon als steuerpflichtige Einnahmen zu betrachten, sofern mindestens zehn Prozent der Aktien des Unternehmens von der ausschüttenden AG gehalten werden. Andernfalls ist der komplette Ertrag steuerpflichtig.
Eine GmbH muss 15 Prozent an Körperschaftssteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags abführen. Darüber hinaus wird auch noch Gewerbesteuer fällig, deren Höhe von Kommune zu Kommune variiert. Beträgt die Beteiligung an dem ausschüttenden Unternehmen mindestens 15 Prozent, entfällt die Gewerbesteuer.
Gefahren beim Einzelunternehmer
Ein großes Problem von vielen Einzelunternehmen ist es, das nicht ganz klar zwischen Privat- und Geschäftsvermögen und Privat- und Geschäftskonten unterschieden und abgegrenzt wird.
Eröffnet zum Beispiel ein Einzelunternehmer ein Wertpapierdepot aus seinem Privatvermögen, ohne dieses eindeutig vom Firmenvermögen abzugrenzen, läuft dieser Gefahr, einer hohen Steuerprogression zu unterliegen, welche die Wertpapiererträge massiv schmälert. So werden realisierte Kursgewinne, Dividenden und Zinsen bei der Auszahlung nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren besteuert. Dieses besagt, dass nur 40 Prozent der Kapitalerträge steuerfrei bleiben, allerdings 60 Prozent in vollem Umfang mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz belegt werden.
Hinzu kommen im Vergleich zu einem Privatdepot aber noch weitere Steuern und Kosten. So werden die realisierten Gewinne den eigentlichen Umsatzerlösen im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung gleichgestellt. Sie werden somit Bestandteil des zu versteuernden Unternehmensgewinns. Liegt eine Gewerbesteuerpflicht vor, fließen die Erträge aus dem Depot oder dem Tagesgeldkonto auch noch mit in die Ermittlung der Gewerbesteuer ein.
Mit Ausnahme eines Freiberuflers, der Mitglied der IHK ist, werden diese Kapitaleinkünfte ebenfalls zum Bestandteil der Berechnungsgrundlage für die IHK-Beiträge. Und zuletzt erhöhen sie auch noch die Grundlage zur Berechnung für den Beitrag zur freiwilligen Krankenkasse. Daher sind Einzelunternehmer bestens beraten, sämtliche Kapitalanlagen, die nicht zum Unternehmensvermögen gehören, streng von diesen zu trennen. In der Regel unterstellen die Finanzbehörden dem Steuerzahler die schlechtere Ausgangslage.
Bilder:
1. © istock.com/alengo
2. © istock.com/Ilya Terentyev
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