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Vermögenswirksame Leistungen - eine sinnvolle Investition sicher handhaben

Veröffentlicht am 27. August 2021
Geschrieben von Christina Peters

Vermögenswirksame Leistungen sicher handhaben

Mitarbeiterbindung ist ein ebenso großes Thema dieser Zeit wie die finanzielle Absicherung im Alter. Warum nicht beide Themen kombinieren? Das Ergebnis: vermögenswirksame Leistungen, die beiden Seiten Vorteile bringen.

 

Die Studienlage ist eindeutig: Immer weniger Mitarbeiter fühlen sich emotional an ihr Unternehmen gebunden - und das mit fatalen Folgen. Einerseits steigt die Wechselbereitschaft, andererseits die Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage. Und die kosten jedes Unternehmen Geld, nämlich laut Gallup-Report 2020 im Schnitt 400 Euro pro Tag. Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, diese sich im Zuge der Corona-Krise zuspitzende Situation effektiv zu entschärfen. Vermögenswirksame Leistungen gehören unbedingt dazu.

 

Vermögenswirksame Leistungen: gewinnbringender Zuschuss für die Belegschaft

Grundsätzlich handelt es sich um freiwillige Leistungen, die ein Unternehmen für seine Belegschaft aufbringen kann - den gesetzlichen Rahmen liefert das Vermögensbildungsgesetz. Ziel ist es, die Mitarbeiter beim Vermögensaufbau zu unterstützen, was angesichts der oftmals prekären Situation im Alter ausgesprochen sinnvoll ist. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen muss dem Grunde und der Höhe nach im geltenden Tarifvertrag oder in der relevanten Betriebsvereinbarung verankert sein. Möglich sind Beträge zwischen 6,65 Euro und 40 Euro monatlich, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter in einen entsprechenden Vertrag einzahlt. Schöpft das Unternehmen den Höchstbeitrag nicht aus, können die Arbeitnehmer aus eigener Tasche aufstocken.

Zur Auswahl stehen verschiedene Anlageformen, die Mitarbeiter können sich entscheiden zwischen

  • Banksparplänen,
  • Bausparverträgen,
  • Aktienfonds oder

Die Entscheidung sollte auf der Grundlage einer umfassenden Beratung getroffen werden - das ist jedoch Angelegenheit des jeweiligen Mitarbeiters, der sich zum Beispiel bei der Stiftung Warentest informieren kann. Auch die Frage, ob die Arbeitnehmersparzulage und/oder die Wohnungsbauprämie beansprucht werden können, muss der Begünstigte eigenständig beantworten. Hier spielen die Jahreseinkommen und die gewählte Anlageform wichtige Rollen. Für die Unternehmen stellen sich jedoch ganz andere Herausforderungen, denn die vermögenswirksamen Leistungen müssen korrekt behandelt und verbucht werden.

 

Buchhaltung gefordert: Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtig

So ganz ohne Eigenbeteiligung kommen die vermögenswirksamen Leistungen nicht bei den Mitarbeitern an: Die vom Unternehmen gezahlten Zuschüsse sind nämlich steuerpflichtig, das Bruttogehalt erhöht sich entsprechend während der Vertragslaufzeit - und zwar um höchstens 40 Euro im Monat. Dieser Betrag muss in der Lohnabrechnung aufgeführt werden, fließt er doch in die Berechnung der Lohnsteuer und Abgaben für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit ein.

Das klingt zunächst nach einem Mehraufwand für die Buchhaltung, lässt sich jedoch relativ einfach organisieren, wenn das Unternehmen ein professionelles Lohnabrechnungsprogramm nutzt. Sind die Daten einmal eingegeben, berechnet die Software automatisch die abzuführenden Beträge - und das sowohl ans Finanzamt und die Sozialversicherungsträger als auch den jeweiligen Anbieter der vermögenswirksamen Leistungen. Im Vergleich zu manuellen Verfahren machen sich die Vorteile sehr schnell bemerkbar. Darüber hinaus sollte die Software auch alle relevanten Informationen zu vermögenswirksamen Leistungen bereithalten, um die mit der Lohnabrechnung befassten Mitarbeiter stets auf den aktuellen Stand zu bringen. Je komplexer die Materie ist, desto wichtiger wird ein solches Kompendium, das bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst wird.

Wie stellt sich die steuerliche Situation für die Mitarbeiter dar? Auch dazu gibt eine qualitativ hochwertige Software fundiert Auskunft: Kommt der Anlagevertrag zur Auszahlung, was in der Regel nach sieben Jahren Laufzeit der Fall ist, müssen die Mitarbeiter die Erträge versteuern. Hier greift die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli-Zuschlag und Kirchensteuer. Doch die Sparer können ihren Freibetrag von 801 Euro pro Jahr und Person in Anspruch nehmen, ein entsprechender Freistellungsauftrag ist bei der zuständigen Bank einzureichen. Dann fallen nur noch Abgeltungssteuern an, wenn die Erträge diesen Betrag übersteigen.

 

Hindernisse ausräumen und Mitarbeiter effektiv binden

Wie die Praxis zeigt, scheuen sich offenbar noch viele Unternehmen vor dem vermeintlichen Mehraufwand: Rund 20 Millionen Arbeitnehmer sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, aber rund ein Drittel nutzt die vermögenswirksamen Leistungen derzeit noch gar nicht. Die vertraglich vereinbarten Zuschüsse verfallen also jeden Monat. Dabei können gerade diese freiwilligen Leistungen dazu beitragen, dass sich die Belegschaft einem Unternehmen verbunden fühlt: Für dieses zusätzliche Geld findet sich garantiert ein sinnvoller Verwendungszweck! Unternehmen sollten also diese Möglichkeit in den Fokus rücken, die Mitarbeiter motivieren - und sich die Buchhaltung mit einer professionellen Software deutlich erleichtern.

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Bildquelle https://pixabay.com/de/photos/ersparnisse-budget-anlage-geld-2789112/

 

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