Betriebliche Sicherheit - Ihre Pflichten als Manager
Seit dem Jahr 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz in ganz Deutschland gültig. In diesem Zusammenhang schreiben die gesetzlichen Richtlinien jedem Unternehmer sicherheitstechnische Maßnahmen vor, um den Arbeitsschutz im Betrieb zu gewährleisten. Dabei geht es um den Schutz der Gesundheit und des Lebens aller involvierten Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeit.
Wichtig ist dabei auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Das Arbeitsschutzgesetz ist ein ganzheitlicher Ansatz, der sich vor allem mit der Prävention von Gefahren am Arbeitsplatz beschäftigt. An dieser Stelle gehört die Integration der Maßnahmen in die betrieblichen Abläufe zu den grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber. Deswegen zählt die Gefährdungsbeurteilung zu den maßgeblichen Verantwortlichkeiten der verantwortlichen Manager. Sie dient als Basis für das Ermitteln aller erforderlichen Maßnahmen, um die Vorschriften des Arbeitsschutzes korrekt durchzuführen. Grundsätzlich ergibt sich die rechtliche Handlungspflicht aus der Schutzpflicht gegenüber allen Beschäftigten des Unternehmens.
Die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber
Im Zentrum der betrieblichen Schutzkonzepte steht die Gefährdungsbeurteilung, die nach dem Arbeitsschutzgesetz klar festgelegt ist. Dabei handelt es sich um das Ermitteln und Bewerten aller denkbaren Gefährdungen für die Gesundheit der Mitarbeiter, welche sich im Bereich der verschiedenen Arbeitsplätze einer Firma ergeben können. Dem zu Grunde liegend erfolgt zunächst eine spezifische Beurteilung der betrieblichen Gefährdung am Arbeitsort. Basierend auf den erzielten Ergebnissen muss der Manager alle notwendigen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz davon induzieren.
In den § 3 bis § 14 behandelt das Arbeitsschutzgesetz ganz konkret die jeweiligen Pflichten, denen der Betriebsleiter diesbezüglich nachkommen muss. Auf diese Weise lässt sich eine effiziente Gefährdungsbeurteilung vollbringen, genauso wie entsprechende Verhaltensmaßregeln für die Mitarbeiter aufstellen. Dazu zählen nicht nur die festangestellten Arbeitskräfte, sondern auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Des Weiteren besteht die gesetzliche Vorschrift, dass die vorhandenen Maßregelungen permanent zu kontrollieren und bei Bedarf zu verbessern sind.
Das Umsetzen der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen
Der Manager trägt eine generelle Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit aller Arbeitnehmer. Beruhend auf den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes muss er den Arbeitsschutz in seinem Betrieb entsprechend organisieren. Dazu gehört unter anderem das Aufstellen von Hinweisschildern, genauso wie der Lärmschutz und die Pausenregelung. Dazu müssen die Mitarbeiter mindestens einmal pro Jahr über die Maßregelungen bei der Arbeit eine Unterweisung erhalten.
Außerdem sind die Betriebe dazu verpflichtet, ein Verzeichnis bezüglich der verwendeten Gefahrstoffe zu führen sowie dieses dauerhaft zu aktualisieren. Darüber hinaus ist eine lückenlose Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen notwendig, welche in der Regel in Schriftform erfolgt. Bei einer Kontrolle seitens der zuständigen Behörde ist diese Dokumentation vorzulegen. Des Weiteren muss das Unternehmen alle Maßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüfen sowie bei Bedarf an aktuelle Entwicklungen und neue Erkenntnisse anpassen.
Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen
Im Rahmen der Beurteilung aller Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit, ist die Anzahl der Beschäftigten sowie deren Tätigkeitsfelder zu berücksichtigen. Beruhend auf dem Arbeitsschutzgesetz ist eine zweckmäßige Organisation zu erschaffen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen alle benötigten Mittel bereitstellen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass ein allgemein durchgesetzter Arbeitsschutz auch mit dem jeweiligen Betriebsverlauf vereinbar ist.
Die entstehenden Kosten für die erforderlichen Arbeitsschutzmittel dürfen nicht den Mitarbeitern aufgebürdet werden. Vielmehr muss der Betrieb für die Ausstattung und Schutzkleidung aufkommen. Wer seinen Beschäftigten deswegen weniger Gehalt zahlt, handelt gesetzeswidrig. Des Weiteren muss eine stete Kontrolle seitens des Arbeitgebers erfolgen, damit alle geplanten Maßnahmen auch wirklich in die Tat umgesetzt werden. Diesbezüglich bedeutet die vorliegende Verantwortung auch Haftung, deswegen müssen Unternehmer für potenzielle Ordnungswidrigkeiten rechtlich einstehen. Das ist sogar der Fall, wenn es sich um Straftatbestände seitens der Arbeitskräfte handelt. Selbst das Unterlassen einer gebotenen Handlung kann rechtswidrig sein, wenn zum Beispiel eine vorgeschriebene Pflicht zur Unfallverhütung versäumt wird.
Hinweisschilder nach ISO 7010
Bei der Prävention von Unfällen spielen Hinweisschilder in Betrieben eine wichtige Rolle in Betrieben. Dazu gehören unter anderem Notausgangs-, Verbots-, Rettungs- und Fluchtwegschilder. Laut ISO 7010 müssen diese Hinweise zur Sicherheitskennzeichnung in der Praxis bereits länger erprobt sein. Inzwischen wurde dafür auf europaweiter Ebene ein einheitlicher Standard geschaffen. Basierend auf dieser Vorschrift müssen die Hinweisschilder einfach zu erkennen sowie universell verständlich sein, genauso wie unabhängig von bestimmten Sprachkenntnissen funktionieren.
Deshalb sind reine Textschilder in europäischen Betrieben nicht mehr zulässig. Dank der genormten Sicherheitskennzeichnung können Arbeitnehmer sowohl auf nationaler als auch internationaler jeden Hinweis gut verstehen. Dazu gehören ebenfalls die Warnzeichen, genauso wie Brandschutz- und Gebotszeichen. Auf diese Weise lässt sich in allen Bereichen der diversen Betriebe die personelle Sicherheit bewahren und verbessern. Eine große Auswahl an Hinweisschildern nach ISO 7010 finden Unternehmer bei SETON.
Die Unterweisung zum Arbeitsschutz und der Gefährdungsbeurteilung
Der Manager muss sich darum kümmern, dass alle Mitarbeiter eine Unterweisung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Arbeit erhalten. Hierzu findet die Unterweisung während der Arbeitszeit und nicht außerhalb sowie unbezahlt statt. Wenn sich Veränderungen im Aufgabenbereich oder die Einführung neuer Arbeitsmittel ergeben, ist ein erneutes Unterweisen erforderlich. Das ist auch bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit der Fall.
In dieser Relation muss die Unterweisung an die Gefahren angepasst werden, welche bei der Gefährdungsbeurteilung zu Protokoll gebracht wurden. Dazu zählt auch die Organisation der Ersten Hilfe und des Brandschutzes, genauso wie das Prüfen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Betriebsanlagen. Gegebenenfalls ist das Bestellen von Sicherheitsbeauftragten oder eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig. Nur so kann der Unternehmer lückenlos nachweisen, dass er seinen gesetzlichen Pflichten beim Arbeitsschutz nachgekommen ist.
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Bildquelle: https://pixabay.com/de/illustrations/sicherheit-sicher-schutz-1004642/
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