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Provisionen sind beim Urlaubsgeld zu berücksichtigen
- Details
- Veröffentlicht: Donnerstag, 17. Juli 2014 01:03
- Geschrieben von Eye Communications
Regelmäßig ausgezahlte Provisionen steigern grundsätzlich das Urlaubsentgelt. Die Zahlungen dürfen nicht nur auf dem monatlichen Grundgehalt basieren. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden (Az.: C-539/12). Wer eine provisionsabhängige Vergütung erhält, kann künftig gegenüber seinem Arbeitgeber auf ein entsprechend höheres Urlaubsgeld pochen. Zwar gilt in Deutschland bereits eine entsprechende Regelung. Die Luxemburger Entscheidung verankert dieses Recht nun aber für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Geklagt hatte ein Verkaufsberater von British Gas in Großbritannien, dessen Gehalt wesentlich von einer erfolgsabhängigen Provision abhing. Der Energiekonzern hatte das Entgelt für seinen Jahresurlaub aber alleine auf Basis seines Grundgehalts berechnet. Damit entgingen ihm Zahlungen auf Grundlage der Provisionen, die nahezu doppelt so hoch waren, wie das Gehalt. Zu Unrecht, stellten die Luxemburger Richter klar. Das während des Urlaubs gezahlte Gehalt müsse mit dem mit dem in Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar sein. Die finanzielle Einbuße während des Urlaubs könne dazu führen, auf die Ferien zu verzichten. Dies sei mit dem in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegten Grundsätzen nicht vereinbar.
„Für deutsche Arbeitgeber bringt die Entscheidung auf den ersten Blick nichts Neues", erklärt Dr. Christopher Hilgenstock von Brandi Rechtsanwälte in Hannover. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist das dem Arbeitnehmer während der Abwesenheit zu zahlende Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu bemessen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Auch Provisionen sind dabei als Arbeitsverdienst zu betrachten. Auszunehmen ist aber etwa die Vergütung für zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienst. Insoweit ist auch für den provisionsbezogenen Anteil des während des Erholungsurlaubs zu zahlenden Arbeitsverdienstes auf die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn abzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf die Provisionen erfolgende Vorschusszahlungen nicht in die Berechnung einzubeziehen sind, da es allein auf die tatsächlich fällig gewordenen Provisionsansprüche der dem Urlaub vorangegangenen 13 Wochen geht.
„Vorsicht ist aber bei Tochtergesellschaften im europäischen Ausland geboten. Wer etwa im Vertrieb variable Vergütungsbestandteile in Form von Provisionen auszahlt, muss diese beim Urlaubsentgelt einbeziehen", warnt Hilgenstock. „Gerade in Ländern, in denen die Rechtslage nicht so klar ist, wie in Deutschland, könnten hier Mehrbelastungen auf die Arbeitgeber zukommen. Das Urteil sollte zum Anlass genommen werden, die Praxis der EU-Töchter unter die Lupe zu nehmen", erklärt der Arbeitsrechtsexperte.
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