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Sicherheit am Arbeitsplatz - arbeiten mit Gefahrenstoffen

Veröffentlicht am 21. August 2023
Geschrieben von Sven Hartmann

Arbeit mit Gefahrstoffen

Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz: Sicherheitskonzepte schaffen & verankern

In zahlreichen Berufsfeldern gehört der Umgang mit gekennzeichneten Gefahrstoffen, sowohl in flüssiger als auch fester Form, zur täglichen Arbeit. Fachkräfte, die zwangsläufig in Kontakt mit derartigen Gefahrstoffen kommen, haben ein Anrecht auf die praxisnahe Umsetzung etablierter Schutzkonzepte - sie müssen ihre Arbeit also sicher und ohne imminente Gefährdung der eigenen Gesundheit erledigen können. Verschiedene Verordnungen, das TOP-Prinzip und eine vorherige Gefährdungsbeurteilung sind daher unerlässlich.

 

Allgemeines zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei der Handhabung von Gefahrstoffen

Im ersten Schritt liegt es in der Verantwortung des Unternehmens, eine fachlich fundierte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen oder durch einen beauftragten Dienstleister erstellen zu lassen. Für diese Gefährdungsbeurteilung, die fortan als Orientierung für notwendige betriebliche Sicherheitsmaßnahmen dient, sind einerseits alle als solche gekennzeichneten Gefahrstoffe zu erfassen als auch unternehmensinterne Prozesse und Abläufe zu berücksichtigen. Dafür verantwortlich sind im Unternehmen typischerweise Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder ganze Abteilungen, wie beispielsweise die für Gefährdungsbeurteilung.

Der Gesetzgeber verlangt im Zuge dessen eine transparente und vollständige Dokumentation. In dieser befinden sich die handzuhabenden Verbrauchsmengen ebenso wie Hinweise zur Lagerung, dem Transport und fortwährenden Umgang mit diesen Stoffen. Auf die angefertigten Sicherheitsdatenblätter müssen alle Mitarbeiter des Unternehmens fortwährend Zugriff haben. Es ist also aus rechtlicher Sicht nicht ausreichend, wenn Gefahrstoffverzeichnisse und Sicherheitsdatenblätter zwar erstellt werden, selbige dann aber außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten der Mitarbeiter aufbewahrt werden.

Achtung:
Eine besondere Regelung greift aus rechtlicher Sicht, wenn das Personal mit krebserzeugenden Gefahrstoffen oder solchen umgeht, die die Kriterien der TRGS-410-Verordnung erfüllen. Exponierte Mitarbeiter sind in der "Zentrale Expositionsdatenbank ZED" vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu hinterlegen. Selbige haben dann ein Anrecht, ihre eigene Expositionshistorie jederzeit vom IFA anzufordern - welches die Datensätze für wenigstens 40 Jahre aufbewahrt.

 

Feste Sicherheitskonzepte für die Zeit vor, während und nach der Arbeit mit Gefahrstoffen

Das Arbeitsschutzkonzept des Unternehmens muss eine Reihe von Verordnungen und Leitlinien bei der Erstellung des eigenen Sicherheitskonzepts berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem:

  • die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)
  • die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung/GefStoffV)

Letztere regelt auf detaillierte Art und Weise die erforderlichen Schutzmaßnahmen, mit denen Mitarbeiter und deren Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen der jeweiligen Gefahrstoffe geschützt werden sollen. Eine Untergliederung des Sicherheitskonzepts in Regeln vor, während und nach dem Arbeitsauftrag gehört ebenfalls dazu.

 

Handlungshilfen beim Umgang mit Gefahrstoffen - vor der eigentlichen Arbeit

In einem ersten Schritt gehören alle Gefahrstoffen mitsamt ihren Eigenschaften, der Konzentration und etwaig schädlicher Exposition erfasst. Dabei können Datenbanken wie beispielsweise die GESTIS oder die GisChem weiterhelfen. In die Beurteilung des Risikos sind alle einzelnen Phasen im Umgang mit den Gefahrstoffen zu berücksichtigen - also nicht nur die eigentliche Arbeit/Transformation des Stoffes, sondern auch die nachfolgende Reinigung.

Unternehmen sind verpflichtet vorab zu prüfen, ob der Gefahrstoff adäquat substituiert werden kann. Falls ja, ist das Unternehmen dazu verpflichtet. Mitarbeiter des Unternehmens gehören von den Gefahren und den Eigenheiten des Stoffs/Materials unterrichtet. Hierzu muss der Arbeitgeber ein entsprechend verständliches Sicherheitskonzept erstellen und das zu jedem Zeitpunkt Mitarbeitern zugänglich machen - sie in einem ersten Schritt aber zunächst detailliert, beispielsweise im Zuge einer Schulung, darüber aufklären und unterrichten.

Toxische Stoffe dürfen für bevorstehende Arbeiten nur Personen zugänglich gemacht werden, die die Stoffe kennen, wissen wie sie aufzubewahren sind und über die Gefahren im Umgang mit diesen aufgeklärt wurden. Eine hochwertige und mitarbeitereigene Schutzausrüstung, von Handschuhen bis hin zu Ganzkörperschutzanzügen, sofern notwendig, ist ebenfalls bereitzustellen.

Des Weiteren müssen Arbeitgeber:

  • einen Hautschutzplan erstellen
  • die geltenden gesetzlichen Beschäftigungsbeschränkungen berücksichtigen (beispielsweise bezüglich Stillenden, Schwangeren und Jugendlichen/Praktikanten)
  • die Brand- und Explosionsgefahr im Umgang mit den Gefahrstoffen evaluieren

 

Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen während der eigentlichen Arbeit

Mitarbeiter stehen in der Pflicht jegliche Anweisungen aus den Sicherheitsdatenblättern des Materialzulieferers sowie aus dem Sicherheitskonzept des Arbeitgebers konsequent einzuhalten. Das Unternehmen wiederum ist verantwortlich, selbiges zu prüfen und gegebenenfalls regelmäßig über verbindliche Schulungen und Überprüfungen sicherzustellen.

Absaugende Geräte, die bereits während der Arbeit freigesetzte Partikel unmittelbar entfernen, müssen ordnungsgemäß positioniert und eingeschaltet sein - Druckluftinstallationen dürfen dabei nicht zum Einsatz kommen. Jegliche Schutzausrüstung ist konsequent zu tragen, etwaige Verfalls- und Durchbruchszeiten von Masken, Handschuhen oder ähnlichem Material sind fortlaufend zu berücksichtigen, einzuhalten und die jeweiligen Produkte fristgerecht auszutauschen.

Der Gesetzgeber verlangt für Behälter, in denen zu verarbeitende oder bereits verarbeitete Gefahrstoffe gelagert werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes sowie dem Piktogramm. Des Weiteren ist eine Kennzeichnung mit H-Sätzen zwar nicht rechtlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen.

 

So ist die Sicherheit nach der erledigten Arbeit zu gewährleisten

Die Gefahrstoffbehälter, in denen sich Restbestände des Gefahrstoffes befinden, sind ordnungsgemäß zu verstauen. Lediglich Mitarbeiter, die im Umgang mit diesen unterrichtet sind, dürfen darauf Zugriff erhalten - auch im nicht exponierten Zustand. Kontaminationen sind unmittelbar zu beseitigen, Reste sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften für den jeweiligen Stoff zu entsorgen. Dabei steht das Unternehmen in der Verantwortung, die Materialien nicht so zu entsorgen, dass es zu einer chemischen Reaktion zwischen mehreren Gefahrstoffen kommen könnte.

Besonders gefährliche Stoffe, die in die Kategorie 1A oder 1B fallen und folglich als karzinogene, toxische und mutagene Stoffe gelten, sind unbedingt unter Verschluss zu lagern.

 

Das TOP-Prinzip: Eine Blaupause für einen adäquaten Arbeitsschutz

Das TOP-Prinzip baut auf den Grundsätzen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz aus dem Arbeitsschutzgesetz § 4 auf. Die Abkürzung "TOP" steht für: Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen und Personenbezogene Maßnahmen.

 

Technische Maßnahmen

Es sind technische Maßnahmen zu nutzen, um Kontaktpunkte mit Gefahrstoffen vorab zu reduzieren. Das TOP-Prinzip bezieht sich aber nicht exklusiv auf Gefahrstoffe, daher könnten hier als Beispiel auch Lichtschranken und rutschhemmende Matten/Bodenbeläge aufgeführt werden.

 

Organisatorische Maßnahmen

Kontaktpunkte, die sich technisch nicht weiter minimieren lassen, sollen durch ausgereifte organisatorische Konzepte reduziert werden. Mitarbeiter sollen Gefahren ausschließlich in koordinierter, sicherer Weise ausgesetzt sein, die Zeit der Exposition ist zu minimieren - beispielsweise durch Rotationen am Arbeitsplatz oder generell mehr Personal.

 

Persönliche Maßnahmen

Dazu zählen alle Maßnahmen, die unmittelbar den Mitarbeiter betreffen. Beispiele hierfür sind das Bereitstellen und konsequente Tragen von Schutzausrüstung und die Einhaltung der Anweisungen aus dem Sicherheitskonzept.

 

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Bildquelle https://pixabay.com/de/photos/chemikalien-schule-schrank-chemie-5981678/

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