Rückwirkung von Steuergesetzen nur in engen Grenzen zulässig
Die rückwirkende Geltung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung war nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die im Dezember 2001 im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag beschlossene Regelung, die neue Hinzurechnungsvorschrift bereits für das gesamte Jahr 2001 gelten zu lassen, war ein massiver und unverhältnismäßiger Eingriff in den Vertrauensschutz in Hinblick auf den Fortbestand geltenden Rechts. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 1 BvL 6/07).
Die rückwirkende Geltung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung war nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die im Dezember 2001 im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag beschlossene Regelung, die neue Hinzurechnungsvorschrift bereits für das gesamte Jahr 2001 gelten zu lassen, war ein massiver und unverhältnismäßiger Eingriff in den Vertrauensschutz in Hinblick auf den Fortbestand geltenden Rechts. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 1 BvL 6/07).
Karlsruhe konkretisiert damit die Einschränkung von rückwirkenden Gesetzen weiter, bereits im Jahr 2010 hatten die Verfassungsrichter mehrere rückwirkende Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes kassiert.
„Der Gesetzgeber hat erneut eine schallende Ohrfeige aus Karlsruhe erhalten", erklärt Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner. „Unternehmen brauchen Planungssicherheit, welche Steuergesetze gelten. Dieser Vertrauensschutz ist im Grundgesetz verankert und darf nicht ständig gebrochen werden. Die Manie, Gesetzgebungsverfahren bis ans Jahresende hinauszuziehen und damit erst kurz vor Ablauf eines Jahres Klarheit über das geltende Recht zu bekommen, hat leider zugenommen. Auch beim Jahressteuergesetz 2013 dürften wir erst im Dezember Klarheit erhalten."
Betroffene Unternehmen, welche die Steuerbescheide für das Jahr 2001 offen gehalten haben, können nach der heutigen Entscheidung mit hohen Steuerrückzahlungen rechnen, soweit sie im Jahr 2001 Dividenden erhalten haben. Auf den Fiskus dürften erhebliche Rückforderungen zukommen, da die steuerliche Hinzurechnung der Dividenden für die Gewerbesteuer für nahezu das gesamte Jahr 2001 unzulässig war.
Der Beschluss hat Auswirkungen auf das in der Diskussion befindliche Jahressteuergesetz 2013 sowie auf vergleichbare Verfahren in der Vergangenheit. „Die schrankenlose Rückwirkung von mit heißer Nadel gestrickten Steuergesetzen, die über den Vermittlungsausschuss eingebracht wurden, ist hinfällig. Dies gilt auch für die im Dezember anstehenden Verhandlungen zum Jahressteuergesetz", betont Dr. Hans Weggenmann, Partner und Leiter der Steuerrechtspraxis von Rödl & Partner. „Darüber hinaus müssen die Finanzgerichte den Beschluss aus Karlsruhe beachten. Es gibt hunderte Verfahren, die nun neu bewertet werden dürften. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das endlich Rechtssicherheit und in vielen Fällen erfreuliche Steuerrückzahlungen."
Bislang war die 2./3. Lesung im Bundestag der entscheidende Termin für eine Rückwirkung, d.h. bis dahin vom Steuerpflichtigen verwirklichte Sachverhalte des laufenden Jahres waren geschützt. Das Bundesverfassungsgericht stellt nun klar, dass im Vermittlungsausschuss ins Gesetz aufgenommene Änderungen keine Rückwirkung entfalten dürfen.
Im entschiedenen Fall hatte der Gesetzgeber im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts keine Änderung in Bezug auf die Hinzurechnung von Dividenden bei der Gewerbesteuer vorgesehen. Erst im Vermittlungsausschuss vom 11. Dezember 2001 wurde eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, Gewinnanteile (Dividenden) aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 Prozent im Gewerbesteuerrecht dem Gewinn hinzuzurechnen. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung des zu versteuernden Gewinns eines Unternehmens.
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