persönliche Schutzausrüstung für angestellte Mitarbeiter. Welchen Anforderungen diese entsprechen muss, ist gesetzlich geregelt. Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, den Bestimmungen nachzukommen.
Lesen Sie hier, welche Schutzausrüstung in Ihrem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden muss, damit ein ausreichender Arbeitsschutz geboten wird. Erfahren Sie überdies, was es mit der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für Unternehmen auf sich hat.
Unternehmen müssen einer geregelten Verpflichtung für eine sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsumgebung nachkommen. Eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung legt dabei fest, ob die PSA in einem Betrieb notwendig ist oder nicht. Durch die Beurteilung wird eingeschätzt, ob Unternehmen Atemschutz, Fuß- und Knieschutz, Gehörschutz, Handschutz, Kopfschutz, Hautschutz, Augen- und Gesichtsschutz, Schnitt- und Stichschutz, Schutzkleidung oder eine PSA gegen Absturz und Ertrinken oder für die Rettung aus Höhen und Tiefen benötigt.
Im Sinne der PSA-Verordnung (PSA-BV) wird als persönliche Schutzausrüstung jede nutz- oder tragbare Ausrüstung bezeichnet, welche dem Schutz gegen eine Gefährdung für Gesundheit oder Sicherheit dient. Erhältlich ist diese zum Beispiel auf https://mskprotect24.de/.
Es gibt jedoch auch Ausrüstung, die nicht darunter fällt, und deswegen für den Schutz nicht ausreichend ist. Dazu gehören:
Diese Ausrüstungen können zwar ebenfalls zum Schutz der Mitarbeiter beitragen, gelten jedoch nicht als PSA.
Um für jedes Unternehmen die passende und notwendige PSA festzulegen, wird diese in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Welche Kategorie das eigene Unternehmen benötigt, ist dabei abhängig von den unterschiedlichen Gefahrenpotenzialen sowie den individuellen und situativen Anforderungen durch das Unternehmen.
In dieser Kategorie werden die geringfügigen Risiken beim Arbeiten im Betrieb zusammengefasst. Diese können sein:
Arbeitsschutzausrüstung, welche nicht in Kategorie 1 oder 3 passt, wird in der Kategorie 2 aufgeführt. Dabei geht es in erster Linie um den Standardschutz vor mechanischen Reizen. Dazu gehören Arbeitsschutzhelme, Sicherheitsschuhe und Gehörschutz. Wichtig ist eine individuell und nach Maß gefertigte PSA.
Die höchste Kategorie umfasst die komplexe persönliche Schutzausrüstung, die bei einem Risiko durch tödliche Gefahren und zur Vermeidung irreversibler Gesundheitsschäden zum Einsatz kommt.
Diese Risiken sind:
Um die richtige Kategorie für Ihr Unternehmen festzulegen, ist eine umfangreiche Gefährdungsbeurteilung notwendig. Werfen Sie dabei am besten einen Blick in die PSA-Verordnungen und sehen Sie sich die Leitlinien der Europäischen Kommission an.
Rechtliche Vorgaben entscheiden über die jeweiligen Anforderungen an die PSA wie Herstellung, Bereitstellung oder Nutzung. Es gibt wichtige Vorgaben und Prüfzeichen für die PSA, welche nachfolgend genauer beleuchtet werden.
Das Kennzeichen “CE” ist ein verpflichtendes Kennzeichen für jede Schutzausrüstung und sollte gut leserlich, sichtbar und dauerhaft auf der Kleidung abgebildet sein.
GS-Zeichen können vom Hersteller der Ausrüstung zusätzlich angebracht werden, denn sie sind nach dem deutschen Recht ein gesetzlich geregeltes Gütesiegel für geprüfte Sicherheit. Sie dürfen dabei ausschließlich von einer dafür zugelassenen Prüfstelle vergeben werden, welche von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) bestimmt wird. In Deutschland wird das Siegel vom TÜV vergeben.
Die PSA muss je nach Kategorie verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Bei Kategorie 1 genügt eine interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang 4 der PSA-Verordnung. Damit wird nachgewiesen, dass die betreffende PSA den grundlegenden Sicherheitsanforderungen und Gesundheitsschutz der Verordnung genügt.
Im Fall von Kategorie 2 ist bereits eine EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle vonnöten. Dabei wird der technische Entwurf oder das Muster der Bauart mit den geltenden Anforderungen verglichen. Stimmen sie überein, erhält die PSA eine EU-Baumusterprüfbescheinigung, wodurch sie als sicher gilt.
Diese Zertifizierungen sind besonders für Arbeitsschuhe entscheidend, denn 35 % aller Arbeitsunfälle werden durch Stolpern, Rutschen oder Stürze ausgelöst. Besondere Aufmerksamkeit dient den rutschhemmenden Sicherheitsschuhen. Nach EN 13287 werden diese getestet und entsprechend der zutreffenden Rutschhemmung zertifiziert. Dabei gilt: Wenn bei einem Sicherheitsschuh die einzelnen Mindestmesswerte der Reibungskoeffizienten erreicht werden, wird der Schuh SRA-zertifiziert (Keramikfliese) oder SRB-zertifiziert (Stahlboden)
Werden stattdessen während beider Testverfahren die Mindestanforderungen oder mehr erreicht, gilt die SRC-Zertifizierung. Je umfassender der Arbeitsschuh zertifiziert wurde, desto größer ist das damit abzudeckende Einsatzgebiet.
Um festzustellen, ob in Ihrem Unternehmen eine PSA notwendig ist, sollten Sie anhand der Gefährdungsbeurteilung jegliche Gefahrenpotenziale herausfinden und innerhalb des Unternehmens einstufen. Mögliche Gefahren werden dabei in drei Bereiche unterteilt: technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.
Wenn im Unternehmen alle technischen sowie organisatorischen Maßnahmen zum Schutz ausgeschöpft wurden, danach aber weiterhin ein Gefährdungsrisiko für die Mitarbeiter besteht, müssen persönliche Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.
Durch das sogenannte STOP-Prinzip, welches vom Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 vorgegeben wird, sind die durchzuführenden Maßnahmen geregelt. Wird durch die Beurteilung festgestellt, dass Ihr Unternehmen eine PSA benötigt, gelten die in der 8. Verordnung stehenden speziellen Anforderungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Darunter fallen ebenfalls die Kennzeichnungen der PSA.
Die Buchstaben STOP stehen in diesem Zusammenhang für folgende Vorgehensweisen:
Dieses Prinzip möchte erreichen, dass alle Kollektivmaßnahmen (STO) vor den Individualmaßnahmen (P) durchzuführen sind. Wenn keine der aufgeführten Maßnahmen ausreichend Wirkung zeigt oder nicht verhältnismäßig ist, soll ein Nachweis der Anwendung von PSA nachgewiesen werden.
Alle Beschäftigten sind dazu verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA nach den Bestimmungen zu verwenden. Davor muss immer eine Sicht- und Funktionsprüfung erfolgen, um die Funktionstüchtigkeit stets zu gewährleisten.
In dieser ist geregelt, wie und unter welchen Umständen die PSA von Beschäftigten verwendet werden muss. Sie umfasst dabei folgende Punkte:
Es ist individuell zu entscheiden, ob praktische Einsatzübungen und Schulungen durch den Hersteller der PSA sinnvoll sind.
Durch die regelmäßigen Prüfungen der PSA ist festzustellen, ob diese noch allen Anforderungen entspricht. Ist das nicht der Fall, sind bestehende Mängel oder Beschädigungen umgehend an den Vorgesetzten zu melden.
Eine Schutzausrüstung muss ersetzt werden, wenn sich Risse, Kratzer, defekte Polster oder beschädigte Schutzkappen finden, die die Sicherheit der PSA beeinträchtigen.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 sowie § 2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist festgelegt, dass Arbeitgeber sämtliche Maßnahmen, welche der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dienen, veranlassen und dafür anfallende Kosten tragen müssen.
Die nach der Gefährdungsbeurteilung benötigte notwendige PSA muss durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und für alle Beschäftigten kostenfrei nutzbar sein. Auch um notwendige Reparaturen oder den Ersatz von persönlicher Arbeitsschutzausrüstung müssen Sie sich als Unternehmer kümmern.
Es ist stets dafür zu sorgen, dass sich die Schutzausrüstung in einem hygienisch einwandfreien Zustand befindet. Allerdings dürfen die wenigsten Teile einfach in eine Waschmaschine geworfen werden. Die schützenden Eigenschaften wie Flammenhemmung und Hitzeschutz könnten dabei verloren gehen, wodurch die Schutzausrüstung unbrauchbar würde. Es dürfen deswegen keine chlorhaltigen Reinigungsmittel oder Weichspüler verwendet werden. Stattdessen sollte man je nach Material eine schonende Handwäsche vornehmen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte während ihrer Arbeit für und in dem Betrieb vor allen Gefahren geschützt sind. Reicht der vorgeschriebene Arbeitsschutz in Ihrer Branche nicht aus, ist der Einsatz von spezieller persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben. Diese müssen Sie als Arbeitgeber zur Verfügung stellen und weiterhin darauf achten, dass sich alle Mitarbeiter an die ordnungsgemäße Verwendung halten.
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Bildquelle: https://pixabay.com/photos/construction-workers-scaffolding-6475766/
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