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Als Selbstständiger vor dem Jahresabschluss noch Steuern sparen: So klappt’s

Veröffentlicht am 21. September 2015
Geschrieben von Julia Meier

Viele Selbstständige verdienen inzwischen weniger als ein Angestellter. Daher ist es umso wichtiger, dass sie ihre Steuerlast noch vor dem Jahresende optimieren. In den letzten 20 Jahren ist die Zahl der Selbstständigen in Deutschland konstant gestiegen: Von den 41 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland sind etwa zwölf Prozent Unternehmer. Vor allem die Zahl der Einzelunternehmen ohne Beschäftigte steigt kontinuierlich – 57 Prozent der Selbstständigen sind Einzelkämpfer und alleine tätig. Wie können nun Steuern gespart werden?

 

Freiberufler verdienen weniger als gesetzlichen Mindestlohn

Etwa ein Drittel aller Freiberufler erhält einen Stundenlohn unterhalb der Grenze von 8,50 Euro. Umso wichtiger ist es dann, das Maximum aus der Steuererklärung herauszuholen. Das bedeutet konkret: Der ausgewiesene Gewinn muss so niedrig wie möglich ausfallen.

Der große Vorteil: Ein Selbstständiger hat Freiräume bei der Entscheidung, ob bestimmte Kosten nun im Betriebsvermögen aufgenommen werden oder nicht. Anschaffungen, die zu mehr als die Hälfte betrieblich genutzt werden, können ins Betriebsvermögen aufgenommen werden und wirken so steuermindernd. Liegt der betriebliche Nutzungsanteil darunter und bei mindestens zehn Prozent, hat der Selbstständige die Wahl zwischen Privat- und Betriebsvermögen.

Es gibt viele Varianten, um Ausgaben steuerlich geltend zu machen – diese sind in der Regel von verschiedenen Faktoren abhängig, dazu zählen auch der Gewinn, der Umsatz und das Vermögen des Unternehmens. Je nach Größe des Betriebs gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Steuererklärung und am Jahresabschluss und es gelten unterschiedliche Steuerregeln. Nähere Auskunft hierzu erteilt der Steuerberater, der zum Beispiel über dieses Portal gefunden werden kann.

Steuern sparen für Freiberufler - Unterlagen
© istock.com/JoKMedia

Freiwillige Bilanz statt Einnahme- Überschussrechnung

Selbstständige, die im Jahr weniger als 500.000 Euro Umsatz und weniger als 50.000 Euro Gewinn erzielen, dürfen den Gewinn mit der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen: Sie vergleicht lediglich alle Einnahmen mit den Ausgaben. Alternativ ist es allerdings auch möglich, eine Bilanz nach den Regeln der doppelten Buchführung freiwillig zu erstellen.

Denn die Bilanz bietet mehr Gestaltungsspielräume. So ist es möglich, Rückstellungen zu bilden und so die Ausgaben über mehrere Jahre zu verteilen. Gerade die Betriebsausgaben haben für Selbstständige ein großes Potenzial zum Steuern sparen. Dazu zählen:

  • Bewirtungskosten
  • Reisekosten
  • Arbeitszimmer
  • Miete/Pacht
  • Telefon und Internet
  • Arbeitsmittel
  • Fortbildung
  • Geschenke
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Firmenwagen

Bewirtungsbelege und Fahrtenbücher akribisch führen

Gerade das Fahrtenbuch und die Bewirtungskosten gehören zu den Belegen, die die Außenmitarbeiter der Finanzämter besonders genau prüfen. Denn in der Regel ist die Fahrtenbuchmethode für den Selbstständigen steuerlich günstiger, als die Ein-Prozent-Regel. Doch das dafür notwendige Führen eines Fahrtenbuches ist auch lästig.

Daher ist es wichtig, das Fahrtenbuch sehr akribisch zu führen und die Belege aufzubewahren. Besonders gerne geprüft werden die Tankquittungen, Fahrtzeiten, Kilometerstände und Zielorte – ergeben sich hier Widersprüche, wird die betriebliche Nutzung abgestritten und die Kosten werden nicht anerkannt.

Abschreibungen nutzen

Ein weiteres ideales Mittel, um die Steuerlast von Unternehmen zu senken, sind Abschreibungen auf Investitionen. Jede Abschreibung mindert den Gewinn. Um die richtige Abschreibungsdauer zu ermitteln, gibt es Afa-Tabellen, die von den Finanzbehörden anerkannt sind. So beträgt beispielsweise die Abschreibungsdauer für Möbel für das Büro ganze dreizehn Jahre, für einen Computer hingegen aber nur drei Jahre. Die abgeschriebenen Investitionen sind in einem Anlageverzeichnis zu führen, welches unter anderem die Beschreibung des Gutes, das Anschaffungsdatum, den Abschreibungssatz, den Kaufpreis und die Dauer der Abschreibung enthält.

Steuermindernde Abschreibungsarten sind:

  • Sonderabschreibung
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
  • Sammelposten
  • Teilwertabschreibung auf Anlage- und Umlaufvermögen
  • Sonderabschreibung
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Am einfachsten sind geringwertige Wirtschaftsgüter abzuschreiben – dazu zählen alle Anschaffungen bis 410 Euro netto. Sie können im Kaufjahr komplett abgeschrieben werden, selbst wenn sie mehrere Jahre lang genutzt werden. Bei dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) handelt es sich im Grunde nach um eine gewinnmindernde Rücklage. Der Vorteil ist, dass ein Unternehmer so eine in den nächsten drei Jahren und somit in der Zukunft geplante Investition bereits jetzt in Höhe von bis zu 40 Prozent der Gesamtausgaben verbuchen kann – das wirkt sich ebenfalls steuermindernd aus.

Hierfür ist es allerdings auch erforderlich, dass die Investition auch tatsächlich erfolgt – sonst sind sechs Prozent Strafzinsen zu zahlen. Die Auflösung der Rücklage erhöht später den Betriebsgewinn bis zum Jahr der ungerechtfertigten Bildung und dadurch droht eine Steuernachzahlung.

Ebenfalls sinnvoll sind Sonderabschreibungen für getätigte Investitionen. Diese sind in Höhe von 20 Prozent der Gesamtausgaben im Jahr der Anschaffung sowie in den vier Folgejahren möglich. Ausschöpfen können diese Steuersenkung Unternehmen, deren Betriebsvermögen bis zu 235.000 Euro beträgt.

Freiberufler - Steuern sparen
istock.com/Stephan Zabel

Tipps der Steuerberater nutzen

Die meisten Unternehmen lassen die Steuererklärung oder auch die Buchführung von einem Steuerberater erledigen. Dieser kennt natürlich die verschiedenen Möglichkeiten, um die Steuerlast zu senken, genau. Daher sollten geplante Investitionen oder Anschaffungen mit ihm besprochen werden. Er kann dann die Auswirkung auf die Steuer beurteilen.

Das Gute am Steuerberater: Auch seine Kosten erhöhen die Betriebsausgaben und senken somit den Unternehmensgewinn. Bei allen Tipps gilt: Beim Kleinrechnen nicht übertreiben, denn sonst fehlt die Gewinnerzielungsabsicht und das Finanzamt geht von Liebhaberei aus. So wird dem Gewerbe der unternehmerische Status entzogen und es ist nicht nur vorbei mit den Abschreibungen, sondern auch mit der Selbstständigkeit.

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