Berufsbedingter Umzug – und wer übernimmt die Kosten?

Veröffentlicht am 27. April 2015
Geschrieben von J. Meier

Wer aus betrieblichen oder beruflichen Gründen umzieht, kann die anfallenden Kosten steuerfrei ersetzt bekommen oder beim Finanzamt geltend machen. Für die Kosten eines berufsbedingten Umzugs gibt es steuerliche Pauschalen, so dass nicht jede einzelne Ausgabe belegt werden muss. Wir erläutern nachfolgend, was von der Steuer abziehbar ist, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche Umzugsausgaben das Finanzamt in der Regel anerkennt.

Denn wer die Regeln kennt, kann in den Gesprächen mit seinem (zukünftigen) Arbeitgeber oder im Rahmen seiner Steuererklärungen die richtigen Ansätze wählen. In Zweifelsfragen hilft Ihnen zugleich Ihr Steuerberater entsprechend weiter. Nun die wichtigsten Punkte und Optionen, welche Sie kennen sollten: 

Steuererstattung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf Umzugskosten steuerfrei erstatten, wenn die Verlegung des Wohnsitzes berufliche Gründe hat. Solche Gründe liegen dann vor:

  • wenn der Arbeitgeber den Einzug in eine Dienstwohnung fordert
  • beim Wechsel des Arbeitgebers oder erstmaligen Arbeitsantritts
  • Bei Versetzung durch den Arbeitgeber an einen anderen Ort
  • Bei Umzügen, die dazu dienen, die Fahrzeit zur Arbeitsstätte um mind. eine Stunde zu reduzieren
  • Um eine doppelte Haushaltsführung zu beenden

Welche Kosten steuerfrei ersetzt werden dürfen, ist im Bundesumzugskostengesetz geregelt. Damit der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei ersetzen darf, müssen ihm Unterlagen vorliegen, aus denen die Aufwendungen ersichtlich sind. Diese Belege muss der Arbeitgeber im Lohnkonto aufbewahren.

Die Höhe und die Art der steuerfreien Erstattung entsprechen den Kosten, die ein Arbeitnehmer wegen eines Umzugs beim Finanzamt geltend machen kann. Allerdings kann ein Arbeitnehmer nicht gleichzeitig die Erstattung vom Arbeitgeber in Anspruch nehmen und die Kosten mit der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt kann die doppelte Inanspruchnahme daran erkennen, dass Arbeitnehmer mit steuerfreien Bezügen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und der Arbeitgeber diese in der Lohnsteuererklärung als steuerfreien Bezug einträgt.

Diese Kosten erkennt das Finanzamt an

Das Bundesfinanzministerium hat am 06.10.2014 die Pauschalen für Umzugskosten rückwirkend zum 01.03.2014 erhöht – ebenso die umzugsbedingten Nachhilfeunterrichtskosten für Kinder. Abziehbar sind die nachfolgenden Kosten – Arbeitnehmer machen diese als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuer geltend, Selbstständige als Betriebsausgaben in der Buchhaltung:

  • Kosten für die Spedition oder einen Miet-Lkw
  • Reisekosten für die Wohnungssuche und Umzugsvorbereitung
  • doppelte Miete und Mietausfall bis zu 6 Monate (mehr dazu hier)
  • Maklergebühren bei einer Mietwohnung
  • Nachhilfe für Kinder

Alle Kosten können wahlweise per Einzelnachweis mit einem Höchstsatz oder als Pauschale abgerechnet werden. Liegen die tatsächlichen Umzugskosten höher als die nachfolgenden Pauschalen, sollten die tatsächlichen Umzugskosten geltend gemacht werden.

Aktuelle Pauschalen für Umzüge

Die Umzugspauschale darf jeder Steuerzahler für seinen Umzug in der Steuererklärung angeben. Damit sind sämtliche sonstigen Umzugskosten abgeholten. Die Steuerpauschalen für die sonstigen Umzugskosten betragen seit dem 01.03.2015 für Verheiratete 1.460 Euro, für Ledige 730 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied 332 Euro.

Berufsbedingter Umzug: Kosten und steuerliche Absetzbarkeit

Unter diese Pauschalen fallen folgende Kosten:

  • Trinkgelder für Möbelpacker und Helfer – auch Bewirtungskosten
  • Fachgerechter Ab- und Aufbau von Einbauküche, Lampen und elektrischen Geräte
  • Fachgerechtes Anbringen sowie Ändern von Gardinen, Vorhängen, Rollos
  • Gebühren für Ummeldung
  • Anzeigen für Wohnungssuche
  • Kosten für Schönheitsreparaturen der alten Wohnung, sofern eine vertragliche Verpflichtung bestand – ausgenommen sind Renovierungsmaßnahmen in der neuen Wohnung

Zu den Umzugspauschalen erkennt das Finanzamt Unterrichts- sowie Nachhilfekosten für Kinder in einer Höchstgrenze von bis zu 1.841 Euro an. Die Umzugspauschale kann übrigens mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden, sofern der Umzug jedes Mal beruflich veranlasst ist. Unabhängig von den Umzugskosten können auch bestimmte Arbeiten in der Wohnung oder im Haus als haushaltsnahe Handwerker- oder Dienstleistung von der Steuer abgezogen werden. Darunter fallen auch Schönheitsreparaturen wie der Maler oder die Kosten für eine Spedition. Voraussetzung: Es wird ein angemeldetes Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt.

So erfolgt die Geltendmachung beim Finanzamt

Die Gesamtsumme der Umzugskosten – beispielsweise die Maklerprovision, Speditionskosten und Kosten für Wohnungsbesichtigungen – werden in der Anlage N auf der 2. Seite in Zeile 46 eingetragen. Wird nicht die Pauschale in Anspruch genommen, müssen alle Kosten per Belege nachgewiesen werden.

Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland – auch wenn dieser beruflich bedingt ist – gelten diese Regeln übrigens nicht. Denn um Werbungskosten geltend machen zu können, müssen alle Aufwendungen auch mit Einnahmen aus Deutschland in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. In der Regel sind Arbeitnehmer in dem Land steuerpflichtig, in dem sie auch ihre Einnahmen erzielen.

Versetzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nur vorübergehend ins Ausland, bezahlt den Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland und der Hauptwohnsitz bleibt in Deutschland bestehen, können die Kosten geltend gemacht werden. Allerdings übernimmt in solch einem Fall gewöhnlich der Arbeitgeber die Umzugskosten. Umgekehrt gibt es die Umzugspauschale, wenn ein berufsbedingter Umzug aus dem Ausland nach Deutschland erfolgt.

Berufsbedingter Umzug: steuerlich absetzbare Kosten

 

Tipp: Auch die Auslagen für einen Kochherd oder Öfen sind erstattungsfähig. Bis zu 230,08 Euro erkennt das Finanzamt an, wenn die Beschaffung für den Bezug einer neuen Wohnung notwendig ist. Von einer notwendigen Beschaffung geht das Finanzamt immer dann aus, wenn in der alten Wohnung der Kochherd Eigentum des Vermieters war und in der neuen Wohnung kein Kochherd vorhanden ist, beispielsweise weil sie ohne Küche vermietet wird. Ein weiterer anerkennungsfähiger Grund ist eine Umstellung von Kohle auf Strom oder von Gas auf Strom, sofern das alte Gerät nicht mehr Verwendung findet. Handelt es sich bei der neuen Wohnung um eine Mietwohnung, so können unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für die Anschaffung von Öfen anerkannt werden. Hier sind für jedes Zimmer 163,61 Euro anrechenbar.

Bilder:
1. © istock.com/ollo
2. © istock.com/Vesna Andjic

 

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