In vielen Unternehmen ist der Arbeitgeberzuschuss für anfallende Umzugskosten längst ein wesentlicher Bestandteil für die Akquise von Fachkräften.
Denn wer besonders gut qualifiziert ist, kann sich oftmals zwischen mehreren Jobangeboten entscheiden. Ist für die Annahme eines Jobangebotes ein berufsbedingter Umzug erforderlich, können die dabei anfallenden Kosten ein Entscheidungskriterium sein. Für das Unternehmen wie für den Arbeitnehmer sind die Kosten steuerfrei und auch nicht sozialabgabepflichtig.
Damit die Steuer- und Abgabepflicht aus Sicht des Gesetzgebers erfüllt ist, sind diverse Kriterien einzuhalten. So muss es sich um einen beruflich veranlassten Umzug handeln. Wird ein Arbeitnehmer sogar von Arbeitgeberseite zum Umzug aufgefordert, so besteht sogar eine Verpflichtung für die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses. Dabei ist eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen, die Umzugskosten müssen also zusätzlich zum regulär gezahlten Gehalt ausbezahlt werden.
Welche Kosten der Arbeitgeber durch den Umzugskostenzuschuss zu übernehmen hat, ist im Bundesumzugskostengesetz geregelt. Typische Beispiele hierfür sind etwa die Aufwendungen für dien Umzugsfirma, Reisekosten, Maklergebühren oder doppelte Mietzahlungen. Wenn die neue Wohnung mit Heizung(en) und / oder einem Herd ausgestattet werden muss, liegt der Arbeitgeberanteil der Kosten bei 75%. Festgelegt ist auch, dass der Arbeitgeberzuschuss zu den Umzugskosten nicht über der höchstmöglichen Umzugskostenvergütung eines Bundesbeamten liegen darf. Wer sich für die Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses für die Umzugskosten entscheidet, kann diese nicht zusätzlich steuerlich geltend machen.
Nicht jeder berufsbedingte Umzug wird durch den Arbeitgeber veranlasst. Es kann auch für die Arbeitnehmerin beziehungsweise den Arbeitnehmer eine Verbesserung der Situation bedeuten, den Wohnort für den Job zu wechseln.
Beispiele dafür sind die folgenden.
In den meisten Fällen muss man die anfallenden Umzugskosten belegen. Es gibt aber auch Pauschalbeträge, die man von zu versteuernden Einkommen abziehen darf.
Abziehbar sind grundsätzlich
Es gibt keine Verpflichtung, für die Durchführung des Umzuges eine Spedition zu beauftragen. Die Kosten dürfen auch steuerlich geltend gemacht werden, wenn man den Umzug mit privaten Helfern durchführt und anfallende Zahlungen nachweist, können auch die dabei anfallenden Kosten durch das Finanzamt anerkannt werden.
Die Verpflegungspauschale kann man im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ansetzen. Hier sind für eine Dauer von maximal drei Monaten täglich 28 Euro anrechenbar.
Sonstige Umzugskosten sind die Kategorie, in der unter anderem auch Zahlungen an Umzugshelfer aus dem privaten Umfeld eingeordnet werden. Die Höhe des hier ansetzbaren Pauschalbetrages wird durch das Bundesfinanzministerium regelmäßig angepasst. Sonstige Umzugskosten sind
Muss man innerhalb von fünf Jahren bereits zum zweiten Mal aus beruflichen Gründen umziehen, so erhöht sich die Pauschale für sonstige Umzugskosten um 50 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass man sowohl vorher als auch nachher eine eigene Wohnung bewohnte beziehungsweise bewohnen wird. Hat man hingegen zuvor alleine gewohnt, um anschließend mit der Partnerin oder dem Partner zusammenzuziehen, kann man diese Pauschale leider nicht in Anspruch nehmen.
Sofern die tatsächlichen Ausgaben oberhalb der Pauschale liegen, kann man die Kosten alternativ auch durch die Vorlage von Rechnungskopien belegen. In einigen Fällen verlangt das Finanzamt ohnehin generell einen Einzelnachweis. Das ist u.a. der Fall, wenn
Das Mobiliar und andere Einrichtung der neuen Wohnung ist eine reine Privatangelegenheit. Zwar ist es nicht unüblich, dass ein Arbeitgeber bestimmtes, für die Ausübung des Jobs relevantes Inventar bezahlt (zum Beispiel IT und Büroausstattung). Das Finanzamt ist in der Hinsicht jedoch kein Ansprechpartner.
Auch Kosten für eine zeitweilige Einlagerung von Möbeln können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
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Bildquelle https://pixabay.com/de/photos/karton-stapel-verpackung-umzug-1984477/
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