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Arbeitgeberzuschüsse für einen berufsbedingten Umzug
- Details
- Veröffentlicht: Montag, 31. Oktober 2022 10:31
- Geschrieben von Christina Peters
In vielen Unternehmen ist der Arbeitgeberzuschuss für anfallende Umzugskosten längst ein wesentlicher Bestandteil für die Akquise von Fachkräften.
Denn wer besonders gut qualifiziert ist, kann sich oftmals zwischen mehreren Jobangeboten entscheiden. Ist für die Annahme eines Jobangebotes ein berufsbedingter Umzug erforderlich, können die dabei anfallenden Kosten ein Entscheidungskriterium sein. Für das Unternehmen wie für den Arbeitnehmer sind die Kosten steuerfrei und auch nicht sozialabgabepflichtig.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Damit die Steuer- und Abgabepflicht aus Sicht des Gesetzgebers erfüllt ist, sind diverse Kriterien einzuhalten. So muss es sich um einen beruflich veranlassten Umzug handeln. Wird ein Arbeitnehmer sogar von Arbeitgeberseite zum Umzug aufgefordert, so besteht sogar eine Verpflichtung für die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses. Dabei ist eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen, die Umzugskosten müssen also zusätzlich zum regulär gezahlten Gehalt ausbezahlt werden.
Welche Kosten der Arbeitgeber durch den Umzugskostenzuschuss zu übernehmen hat, ist im Bundesumzugskostengesetz geregelt. Typische Beispiele hierfür sind etwa die Aufwendungen für dien Umzugsfirma, Reisekosten, Maklergebühren oder doppelte Mietzahlungen. Wenn die neue Wohnung mit Heizung(en) und / oder einem Herd ausgestattet werden muss, liegt der Arbeitgeberanteil der Kosten bei 75%. Festgelegt ist auch, dass der Arbeitgeberzuschuss zu den Umzugskosten nicht über der höchstmöglichen Umzugskostenvergütung eines Bundesbeamten liegen darf. Wer sich für die Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses für die Umzugskosten entscheidet, kann diese nicht zusätzlich steuerlich geltend machen.
Alternativ zum Arbeitgeberzuschuss ist eine Erstattung über die Einkommenssteuer möglich
Nicht jeder berufsbedingte Umzug wird durch den Arbeitgeber veranlasst. Es kann auch für die Arbeitnehmerin beziehungsweise den Arbeitnehmer eine Verbesserung der Situation bedeuten, den Wohnort für den Job zu wechseln.
Beispiele dafür sind die folgenden.
- Ein verkürzter Arbeitsweg: Nach dem Umzug braucht man für die Arbeitswege jeweils mindestens eine halbe Stunde weniger Zeit. Hierbei kommt es nicht auf die Fahrtstrecke an, sondern ausschließlich um die Zeit. Unter gewissen Voraussetzungen kann sich die Fahrtstrecke sogar verlängern und trotzdem hat man an Zeit gewonnen.
- Die Verbesserung von Arbeitsbedingungen: In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, so dicht wie möglich an den Arbeitsplatz zu ziehen. Insbesondere im Medizin- und Rettungswesen kommt es oftmals auf Minuten an, daher erkennt das Finanzamt dies in Einzelfällen an.
- Die Rückkehr aus dem Ausland: wer im Ausland gelebt hat und für eine neue Arbeitsstelle zurück nach Deutschland zieht, kann anfallende Umzugskosten ebenfalls steuerlich geltend machen.
Welche Kosten kann man absetzen?
In den meisten Fällen muss man die anfallenden Umzugskosten belegen. Es gibt aber auch Pauschalbeträge, die man von zu versteuernden Einkommen abziehen darf.
Abziehbar sind grundsätzlich
- Für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen 30 Cent je Kilometer,
- Maklerkosten für gemietete Immobilien, jedoch nicht für Eigentum,
- Doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate, falls die alte Wohnung noch nicht gekündigt werden kann,
- Bis zu drei Monatsmieten für Mietkosten der neuen Wohnung, wenn diese noch nicht genutzt werden kann,
- Anfallende Kosten für den Transport des Hausrats,
- Bis zu 230 Euro für die Anschaffung eines Kochherdes und
- Reparaturen von Transportschäden.
Der Umzug darf auch privat organisiert werden
Es gibt keine Verpflichtung, für die Durchführung des Umzuges eine Spedition zu beauftragen. Die Kosten dürfen auch steuerlich geltend gemacht werden, wenn man den Umzug mit privaten Helfern durchführt und anfallende Zahlungen nachweist, können auch die dabei anfallenden Kosten durch das Finanzamt anerkannt werden.
Die Verpflegungspauschale kann man im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ansetzen. Hier sind für eine Dauer von maximal drei Monaten täglich 28 Euro anrechenbar.
Sonstige Umzugskosten sind die Kategorie, in der unter anderem auch Zahlungen an Umzugshelfer aus dem privaten Umfeld eingeordnet werden. Die Höhe des hier ansetzbaren Pauschalbetrages wird durch das Bundesfinanzministerium regelmäßig angepasst. Sonstige Umzugskosten sind
- Kosten für die Renovierung und Schönheitsreparaturen der alten Wohnung,
- Verpflegung und Trinkgelder für Umzugshelfer,
- Kosten für das Ändern von Vorhängen,
- Kosten für das fachgerechte Anbringen von Lampen,
- Kosten für die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses,
- Die Kosten für das Umschreiben des Personalausweises und die Ummeldung des Pkws sowie
- Die Kosten für den Einbau der Küche und weiteren elektrischen Geräten.
Muss man innerhalb von fünf Jahren bereits zum zweiten Mal aus beruflichen Gründen umziehen, so erhöht sich die Pauschale für sonstige Umzugskosten um 50 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass man sowohl vorher als auch nachher eine eigene Wohnung bewohnte beziehungsweise bewohnen wird. Hat man hingegen zuvor alleine gewohnt, um anschließend mit der Partnerin oder dem Partner zusammenzuziehen, kann man diese Pauschale leider nicht in Anspruch nehmen.
Sofern die tatsächlichen Ausgaben oberhalb der Pauschale liegen, kann man die Kosten alternativ auch durch die Vorlage von Rechnungskopien belegen. In einigen Fällen verlangt das Finanzamt ohnehin generell einen Einzelnachweis. Das ist u.a. der Fall, wenn
- ein Umzug durch doppelte Haushaltsführung endet, anfängt oder gewechselt wird,
- oder wenn die doppelte Haushaltsführung durch den Wegzug ins Ausland (wo man zuvor schon einmal gelebt hat) beendet wird.
Die Einrichtung der neuen Wohnung ist reine Privatsache
Das Mobiliar und andere Einrichtung der neuen Wohnung ist eine reine Privatangelegenheit. Zwar ist es nicht unüblich, dass ein Arbeitgeber bestimmtes, für die Ausübung des Jobs relevantes Inventar bezahlt (zum Beispiel IT und Büroausstattung). Das Finanzamt ist in der Hinsicht jedoch kein Ansprechpartner.
Auch Kosten für eine zeitweilige Einlagerung von Möbeln können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
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Bildquelle https://pixabay.com/de/photos/karton-stapel-verpackung-umzug-1984477/
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