Aufgrund der zukünftig sinkenden gesetzlichen Renten wird die betriebliche Altersvorsorge für Mitarbeitende als Teil der eigenen Altersvorsorge immer wichtiger.
Auch Arbeitgeber profitieren von dieser Option, denn sie können mit ihrem Betriebsrentenangebot auf dem heiß umkämpften Arbeitsmarkt für Fachkräfte punkten und profitieren von Steuervorteilen. Eine Übersicht.
Laut einem Beitrag auf der Website des Finanzdienstleistungsunternehmens Swiss Life Select wird die gesetzliche Rente für viele Arbeitnehmende allein nicht ausreichen, um im Alter finanziell über die Runden zu kommen.
Der Grund: Im Rahmen des Generationsvertrags gibt es immer weniger Arbeitnehmer, die für eine Rentnerin oder einen Rentner in die Rentenkasse einzahlen. Gemäß dem Artikel der Experten von Swiss Life Select zahlten im Jahr 1950 noch 6,25 Erwerbstätige für einen Rentner ein, im Jahr 1991 sank diese Zahl auf 4,17 Erwerbstätige pro Ruheständler. Im Jahr 2019 waren es dann nur noch 2,78 Arbeitende, die für einen Rentner aufkamen.
Deshalb wird betriebliche Altersvorsorge (bAV) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als fester Bestandteil des Drei-Säulen-Modells der Altersvorsorge immer wichtiger.
Außerdem profitieren auch Arbeitgeber von der bAV: Im Rahmen ihres Employer Brandings können sie sich mit ihrem bAV-Angebot als Teil der Corporate Benefits bei der Suche nach Fachkräften profilieren. Zusätzlich sind die bAV-Aufwendungen steuerlich absetzbar.
Seit 2002 haben Mitarbeitende ein Anrecht auf eine bAV. Unternehmen müssen deshalb eine bAV anbieten, wenn ihre Arbeitnehmer einen Vorsorgevertrag abschließen wollen. Dabei bestimmt der Arbeitgeber, welche Art der bAV er anbieten und mit welchem Anbieter er kooperieren will. Dafür stehen fünf sogenannte Durchführungswege zur Verfügung:
Oft bieten Firmen ihren Mitarbeitenden neben den klassischen Betriebsrenten eine Bruttoentgeltumwandlung an: Dabei wird ein Teil des Bruttogehalts für die Betriebsrente in eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds investiert.
Seit 2019 müssen sich die Arbeitgeber mit mindestens 15 Prozent des umgewandelten Bruttogehalts an der Entgeltumwandlung beteiligen, wenn sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
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