Das Urheberrecht

Veröffentlicht am 11. Februar 2022
Geschrieben von Sven Hartmann

Das Urheberrecht an Werken

Jeden Tag werden neue Texte und Bilder veröffentlicht und nicht immer ist uns der Urheber bekannt. Das ist jedoch problematisch, denn bei einer Urheberrechtsverletzung kann es sehr schnell teuer werden. Das trifft vor allem bei dem Gebrauch von Bildern im Internet zu, auch wenn wir sie von einer gemeinnützigen Plattform heruntergeladen haben.

 

Was ist das Urheberrecht

Beim Urheberrecht handelt es sich um das Schutzrecht vom geistigen Eigentum des Urhebers. Dieses Recht gilt ab der Fertigstellung eines Werkes durch den Urheber. Für die Gültigkeit des Urheberrechts muss das Werk weder veröffentlicht noch in ein Register eingetragen sein. Dieses absolute Recht obliegt auf Lebenszeit allein den Urheber, Dritten können lediglich Nutzungsrechte durch den Urheber eingeräumt werden. In der Regel erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Gerade Online-Unternehmer oder Freiberufler sollten sich aus diesem Grund mit einer Vermögensschadenhaftpflicht absichern, um sich im Hinblick auf das Urheberrecht nicht in einer Grauzone zu bewegen.

 

Was ist ein Werk?

Es wird also das Werk des Urhebers geschützt, doch worum handelt es sich dabei eigentlich genau? Voraussetzung für das Werk ist im Grunde die persönliche-individuelle geistige Schöpfung nach dem zweiten Absatz im zweiten Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dieses Werk muss sich in gewisser Weise vom bereits Bekannten abheben und lässt Kreativität erkennen. Eine zugrundeliegende Idee ist nicht durch das Urheberrecht geschützt, da sie erst durch das Werk ausgedrückt werden muss. Das Urheberrechtsgesetz enthält im §1 eine Aufzählung der Werkarten. Dazu zählen unter anderem Sprachwerke, Musikwerke, Filmwerke, Fotos, Kunstwerke oder Computerprogramme.

 

Wer ist ein Urheber?

Als Urheber gilt die betreffende Person, welche das Werk geschaffen hat. Dieses Recht kann nicht auf andere Personen übertragen oder abgetreten werden. Es kann sich dabei auch um Menschen handeln, die zum Zeitpunkt der Schaffung des Werkes (noch) nicht geschäftsfähig waren. Es kann sich um eine natürliche Person handeln, nicht aber um eine juristische. In diesen Fällen können die Belange des Urheberrechts durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Wenn an der Schaffung des Werkes mehrere Personen beteiligt waren, dann handelt es sich um Miturheber. Der Begriff Urheber umfasst somit vor allem Menschen und Berufsgruppen, die durch kreative oder produktive Arbeit ein eigenes Werk geschaffen haben.

 

Die Rechte des Urhebers

Von großer Bedeutung für den Urheber sind die Verwertungsrechte und auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Letzteres umfasst die Beziehung zwischen Urheber und Werk und beinhaltet folgende Themen:

  • Veröffentlichungsrecht: nur der Urheber entscheidet, ob und wie das Werk veröffentlicht wird
  • Anerkennung der Urheberschaft: der Schöpfer kann das Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen (Pseudonym, Initialen,...)
  • die Entstellung des Werkes

Durch das Verwertungsrecht kann der Urheber allein über die wirtschaftlich-kommerzielle Verwertung des Werkes entscheiden. Dies schließt die folgenden Rechte mit ein:

  • Vervielfältigungsrecht: bei einer möglichen Vervielfältigung des Werkes soll der Urheber aufgrund seiner Schöpfung entlohnt werden. Wenn beispielsweise ein Werk kopiert oder eingescannt wird, dann wird dafür die Zustimmung des Urhebers benötigt und möglicherweise muss eine Vergütung aufgewendet werden.
  • Verbreitungsrecht: allein der Urheber kann das Werk vervielfältigen und in der Öffentlichkeit anbieten. Bereits die Ankündigung eines Werkes ist ohne die Zustimmung des Urhebers ein Strafbestand.
  • Ausstellungsrecht: der Urheber entscheidet, ob und in welcher Form ein unveröffentlichtes Werk öffentlich ausgestellt wird. Dieses Recht umfasst vor allem Werke der Malerei, Bildhauerei, Fotografie und Grafik. Dieses Recht gilt ausschließlich für bislang unveröffentlichte Originale.
  • Vorführungs-, Aufführungs- und Vortragsrecht: das Vortragsrecht meint die Darbietung verfasster Texte. Das Aufführungsrecht umfasst u.a. die Aufführung von Musikwerken, es kann zwischen musikalischen Aufführungen und bühnenmäßigen Aufführungen unterschieden werden.
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: der Schöpfer entscheidet, ob das Werk der Öffentlichkeit drahtlos oder auch drahtgebunden zugänglich gemacht wird.
  • das Senderecht: umfasst die Übertragung eines Werkes im Internet oder auch im Rundfunk.
  • das Recht der Wiedergabe in Bild oder Ton: dieses Recht umfasst unter anderen die Wiedergabe von Musik in einem Kaufhaus durch Zweitverwertung. Dieses Recht wird vor allem durch Verwertungsgesellschaften wie z.B. der GEMA wahrgenommen.
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung: umfasst die Zweitverwertung durch Projektoren oder Lautsprecher. Auch dieses Recht wird in erster Linie durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.

 

Die Nutzungsrechte und ihre Grenzen

Die sicherste Methode, um eine Urheberrechtsverletzung zu umgehen ist es, sich vom Urheber das Nutzungsrecht schriftlich zusichern zu lassen. Darüber hinaus besitzt das Urheberrecht weitere Beschränkungen wie das Zitatrecht und auch die Privatkopie.

Bei der Erstellung eines eigenen Werkes, zum Beispiel einer wissenschaftlichen Arbeit, dürfen Stellen aus einem anderen Werk zitiert werden. Das betreffende Werk muss bereits veröffentlicht worden sein und außerdem muss dem betreffenden Zitat eine gültige Quellenangabe nach den Regeln des wissenschaftlichen Zitierens beigefügt sein. Außerdem dürfen Personen - ausschließlich zu privaten Zwecken - eine Kopie des Werkes erstellen. Eine gewerbliche Nutzung oder auch eine weitere Verbreitung des Werkes ist dabei nicht erlaubt.

Darüber hinaus kann der Urheber schriftlich Rechte für die Verwertung des Werkes einräumen. Dieses Recht wird auch als Nutzungsrecht oder Lizenz bezeichnet. Beispielsweise auf Plattformen wie Pixabay stehen viele Fotografien als "gemeinfreie" Werke zur Verfügung. Doch auch bei der Nutzung von Bildern von entsprechenden Werken diesen Plattformen kann keine Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen werden. Es kommt beispielsweise vor, dass Bilder ohne das Wissen des Urhebers hochgeladen werden. Beispielsweise bei Freiberuflern ist mitunter die Überraschung groß, wenn sie - trotz scheinbar vorbildlicher Verwendung von Bildern - plötzliche eine Abmahnung erhalten. Deswegen ist es oftmals ratsam, sich mit einer Vermögensschadenhaftpflicht abzusichern.

 

Urheberrecht - Fazit

Das Urheberrecht ist in erster Linie ein Schutzrecht für ein Werk des Urhebers. Dieses Recht kann und soll durch den Urheber wahrgenommen werden. Primäres Ziel ist es, den Wert von eigenen Schöpfungen anzuerkennen und den Urheber eine angemessene Vergütung einzuräumen. Es gibt auch für Dritte - streng geregelte - Nutzungsrechte. Besonders die Verwendung von Bildern mit einer entsprechenden Lizenz ist mit Vorsicht zu genießen, da eine Urheberrechtsverletzung nicht immer ausgeschlossen werden kann und teure Abmahnungen zur Folge haben kann.

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Bildquelle: https://pixabay.com/de/photos/bilder-fotos-fotosammlung-fotoalbum-381937/

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