Mit der Erschaffung und Einführung der Betriebsräte gelang ein weiterer Schritt in Richtung der Arbeitnehmerrechte. Das eigentliche Gesetz rund um Betriebsräte ist von 1972, wobei dieses Gesetz auch nur auf einen Vorgänger zurückgeht.
Denn 1952 trat das erste Betriebsverfassungsgesetz in Kraft, ein Gesetz, das auf die Weimarer Republik zurückgeht und schon zu Weimarer Zeiten das Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter regeln sollte. All das mag veraltet klingen und sicherlich gibt es Punkte, in denen die Paragrafen aus 1972 deutlich überholt werden könnten, doch ist es weiterhin aktuell. Aber was bedeutet dieses Gesetz eigentlich? Was bedeutet es, wenn ein Betriebsrat in einem Unternehmen gegründet wird und welche Rechte hat dieser Betriebsrat? Dieser Artikel befasst sich mit einigen dieser Fragen.
Häufig wird der Betriebsrat automatisch mit großen Unternehmen in Verbindung gesetzt. Dies entspricht der Wahrheit, doch ist die Gründung desselben bereits ab fünf stimmberechtigten Mitarbeitern möglich. Hier gilt, dass der Unternehmer eigenständig keine Schritte einleiten muss. Natürlich darf er die Mitarbeiter auf den Fakt hinweisen, dass eine Gründung möglich sei, er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Andererseits darf kein Unternehmer die Gründung, Wahl und die spätere Arbeit des Betriebsrats verhindern. Einige Fakten rund um die Gründung und Wahl:
Generell darf ein Unternehmer die Aufstellung und Wahl des Betriebsrats nicht behindern oder beeinflussen. Er ist auch dazu verpflichtet, entsprechende Räumlichkeiten für die Arbeit des Rats oder für die Wahl zur Verfügung zu stellen.
Faktisch betrachtet befinden sich Betriebsratsmitglieder stets zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Da sie offensiv gegen Maßnahmen ihres eigenen Arbeitgebers vorgehen können und vielfach Einspruch erheben können, gelten für die Mitglieder des Betriebsrats besondere Rechte. Insbesondere der Kündigungsschutz wird zugunsten der Mitglieder verbessert. Dies ist eine Schutzmaßnahme, denn ohne sie wäre es leicht möglich, »unbequeme Mitarbeiter« zu kündigen, nur weil diese ihre Betriebsratsaufgaben wahrnehmen.
Aber auch abseits des speziellen Kündigungsschutzes gibt es Sonderrechte:
Generell gibt es bei allen Sonderrechten freilich Ausnahmen. So sind außerordentliche Kündigungen eines Betriebsratsmitglieds nicht ausgeschlossen, da einer außerordentlichen Kündigung immer ein schwerwiegender Grund wie Diebstahl vorangeht.
Die Freistellung ist gerade bei kleinen Betrieben oft nicht so geregelt, wie bei großen Unternehmen. Werden dort Betriebsratsmitglieder teils größtenteils von ihren Arbeitsaufgaben freigestellt, ist dies in kleineren Betrieben nicht möglich. Hier ist es auch gängig, dass die »Betriebsratszeiten« zwischendurch oder nach Arbeitsschluss durchgeführt werden. Dieser Arbeitsaufwand muss jedoch vergütet werden. Bei der Freistellung für Weiterbildungen kommt es zudem auf die Art der Fortbildung an. Arbeitgeber können hier Forderungen stellen oder auch andere Kurszeiten wünschen.
Beispiel: Fällt die Fortbildung in eine typisch arbeitsintensive Jahreszeit, darf der Arbeitgeber verlangen, die Fortbildung zu einem späteren oder früheren Zeitpunkt zu nutzen. Diese Regelung betrifft freilich wieder kleinere Betriebe, die sich einen Arbeitsausfall nicht leisten können. In Großbetrieben, wo notfalls die Arbeit delegiert werden kann, entfällt dieser Punkt.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist die Beratung und die Vermittlung. Arbeitnehmer sollen im Betriebsrat eine Anlaufstelle finden, um Probleme zu klären. Zudem hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei Kündigungen, Versetzungen, kann aber auch bei Gehaltsverhandlungen mit ins Boot geholt werden. Ansonsten gilt:
Zuzüglich zum eigentlichen Betriebsrat ist es übrigens möglich, eine entsprechende Azubi-Vertretung zu wählen. Diese Person kümmert sich insbesondere um die Belange der im Betrieb vorhandenen Auszubildenden und ist mitunter dafür mitverantwortlich, dass die Auszubildendengesetze eingehalten werden.
Wie groß die Kompetenzen des Betriebsrats tatsächlich sind, hängt auch immer von der Größe des Betriebsrats ab. Wobei das nicht bedeutet, dass in kleinen Betrieben mit nur einem Betriebsrat die Kompetenzen geringer sind, hier gilt eher das Gegenteil. Durch die wenigen Mitarbeiter ist der direkte Austausch mit dem Unternehmer wesentlich einfacher möglich, als in großen Unternehmen. In denen besteht der Betriebsrat zwar aus diversen Personen, das Gesetz wird eingehalten, doch durch Aktionäre und enorme Anforderungen ist die Abstimmung und Mitbestimmung oft eingeschränkter.
Einige Unternehmer sehen einen Betriebsrat allgemein als Störfaktor, doch in erster Linie dient er nur als Zwischenpol zwischen den Mitarbeitern und dem Unternehmer. An und für sich setzt er sich für die Maßnahmen ein, die ohnehin gängig sind, wenn er auch Vorschläge machen kann, ein Mitspracherecht hat und sich aktiv gegen die Kündigung von Mitarbeitern einsetzen kann.
In einem soliden Unternehmen »stört« die Anwesenheit des Betriebsrats nicht. Unternehmer können die Gründung des Rats nicht verbieten oder erschweren, sondern müssen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. In kleineren Betrieben besteht der Betriebsrat übrigens häufig aus der Person, die bereits vor einer offiziellen Wahl Angelegenheiten an den Unternehmer herangetragen hat oder von diesem zur Vermittlung von Änderungen in Anspruch genommen wurde.
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Bildquellen:
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